EnEfG für IT-Dienstleister: Was das Energieeffizienzgesetz für Systemhäuser und ihre Kunden bedeutet

Server-Schränke in einem energieeffizienten Rechenzentrum mit sichtbarer Abwärmenutzung und Solarpanel im Hintergrund als Symbol für die EnEfG-Pflichten
Das EnEfG verlangt von Rechenzentren konkrete Effizienz- und Abwärme-Standards, mit Konsequenzen weit über den RZ-Betreiber hinaus.

29. Juli 2026

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit 18. November 2023 in Kraft. Es verpflichtet Rechenzentren ab 300 Kilowatt elektrischer Nennanschlussleistung zu konkreten Effizienz-, Abwärme- und Grünstrom-Standards, mit verbindlichen Stichtagen bis 2030. Unternehmen mit mehr als 7,5 Gigawattstunden Energieverbrauch pro Jahr brauchen seit Juli 2025 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS. Eine Novelle 2026 lockert einzelne Vorgaben, die strategische Richtung bleibt aber bestehen. Für Systemhäuser und ihre Mittelstandskunden wird die Cloud-Vendor-Auswahl damit zum Compliance-Thema.

Das Wichtigste zum Energieeffizienzgesetz in Kürze

  • EnEfG seit 18. November 2023 in Kraft: Es setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in nationales Recht um.
  • Rechenzentren ab 300 kW im Geltungsbereich: Für Neubauten ab 01.07.2026 gilt ein PUE-Grenzwert von 1,2, für Bestandsanlagen ab 01.07.2027 ein Wert von 1,5.
  • Grünstrom-Pflicht ab 2024 und 2027: Rechenzentren müssen ab 2024 mindestens 50 Prozent erneuerbare Energie nutzen, ab 2027 zu 100 Prozent. Die Bilanzierung ist über Zertifikate möglich, On-Site-Erzeugung ist der härteste Nachweis.
  • Energiemanagementsystem ab 7,5 GWh Pflicht: Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Jahresenergieverbrauch brauchten bis zum 18. Juli 2025 ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis 100.000 Euro.
  • Novelle 2026 lockert einzelne Werte: Der Referentenentwurf ist im Verfahren. Für Systemhäuser bedeutet das nicht Entwarnung, weil die EU-Vorgaben und die ESG-Erwartungen der Kunden unverändert bleiben.

Was ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)?

Das Energieeffizienzgesetz, kurz EnEfG, ist das zentrale Bundesgesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland. Es verpflichtet Bund, Länder, Unternehmen und Rechenzentren dazu, ihren Energieverbrauch systematisch zu senken, Energieverluste zu vermeiden und Effizienzpotenziale stärker zu nutzen.

Hintergrund und Ziel des Gesetzes

Das EnEfG wurde am 13. November 2023 verabschiedet und ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in deutsches Recht um. Ziel ist die Reduktion des Endenergieverbrauchs gegenüber 2008 um 26,5 Prozent bis 2030 und um 45 Prozent bis 2045. Hintergrund ist der hohe Energieverbrauch der Wirtschaft, allein Rechenzentren beanspruchen laut Bitkom rund drei Prozent des deutschen Stromverbrauchs.

Wer ist betroffen, und wer nicht

Das EnEfG adressiert drei Hauptgruppen: öffentliche Stellen mit eigenen Energieverbrauchszielen, Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch über 2,5 GWh, und Rechenzentren ab 300 Kilowatt nicht-redundanter elektrischer Nennanschlussleistung. Die Pflichten gelten pro Standort, die Werte einzelner Rechenzentren werden nicht addiert. Eine Ausnahme greift, wenn ein Rechenzentrum unter 300 Kilowatt liegt, aber gleichzeitig mehr als 2,5 GWh Energie pro Jahr verbraucht.

Wichtige Definitionen

Vier Begriffe sind für das Verständnis zentral. Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder Gruppe von Strukturen, die für die zentrale Unterbringung, Verbindung und den Betrieb von Informationstechnik vorgesehen sind. Der PUE-Wert (Power Usage Effectiveness) ist das Verhältnis zwischen der Gesamtenergie eines Rechenzentrums und der für die IT-Last verbrauchten Energie. Der ERF-Wert (Energy Reuse Factor) beschreibt den Anteil der wiederverwendeten Energie an der zugeführten Gesamtenergie. Die DIN EN 50600 ist die einschlägige europäische Norm für Rechenzentren, sie definiert die technischen Grundlagen für PUE und ERF.

Zeitstrahl der EnEfG-Stichtage von 2024 bis 2030 mit den wichtigsten Pflichten für Rechenzentren und Unternehmen
Die EnEfG-Stichtage im Überblick: von der 50-Prozent-Grünstrom-Pflicht 2024 bis zum PUE-Wert 1,3 für Bestandsanlagen 2030.

Die EnEfG-Pflichten für Rechenzentren im Überblick

Der Abschnitt 4 des EnEfG, insbesondere § 11 und § 12, regelt die Pflichten von Rechenzentrumsbetreibern. Sie lassen sich in fünf Bereiche gliedern.

PUE-Grenzwerte

Die PUE-Grenzwerte nach § 11 EnEfG sind nach Inbetriebnahme-Datum gestaffelt. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, dürfen einen PUE von 1,2 nicht überschreiten. Bestandsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb waren, müssen ab dem 1. Juli 2027 einen PUE von höchstens 1,5 erreichen und bis zum 1. Juli 2030 schrittweise auf 1,3 sinken. Bei der Berechnung bleiben Anlagen zur Aufwertung der Abwärme unberücksichtigt.

ERF, die Verpflichtung zur Abwärmenutzung

Der Energy Reuse Factor (ERF) regelt, welcher Anteil der vom Rechenzentrum aufgewendeten Energie wiederverwendet werden muss. Für Neubauten ab 01.07.2026 sind das mindestens 10 Prozent. Ab 01.07.2027 steigt der Wert auf 15 Prozent, ab 01.07.2028 auf 20 Prozent. Die Berechnung erfolgt nach DIN EN 50600-4-6. In der Praxis bedeutet das, dass die Abwärme der Server in ein lokales Wärmenetz eingespeist oder anderweitig nutzbar gemacht werden muss. Ausnahmen gelten, wenn nachweislich kein Abnehmer für die Wärme existiert.

Anteil erneuerbarer Energien

Rechenzentren müssen ab dem Jahr 2024 mindestens 50 Prozent ihres Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien decken, ab dem Jahr 2027 zu 100 Prozent. Das Gesetz erlaubt eine bilanzielle Beschaffung, also den Bezug von Ökostrom über entsprechende Verträge oder den Erwerb von Herkunftsnachweisen. Echte On-Site-Erzeugung, also Wind- oder Solaranlagen direkt am Rechenzentrum, ist nicht vorgeschrieben, aber der wirtschaftlich und nachweistechnisch sauberste Weg.

Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh über die letzten drei Kalenderjahre müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen. Der Stichtag war der 18. Juli 2025. Das EnMS muss eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Effizienzmaßnahmen nach DIN EN 17463 enthalten, der sogenannten VALERI-Norm. Bei Nicht-Einführung drohen Bußgelder bis 100.000 Euro.

Berichts- und Veröffentlichungspflichten

Betreiber von Rechenzentren ab 300 Kilowatt müssen bis zum 31. März jedes Jahres ihre Energiekennzahlen an das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführte Energieeffizienzregister übermitteln. Die Daten umfassen Energieverbrauch, PUE, ERF, Anteil erneuerbarer Energien und Abwärmenutzung. Ein Teil der Informationen wird öffentlich zugänglich gemacht, sodass Kunden die Werte ihrer Cloud-Anbieter prüfen können.

EnEfG-Pflichten und Stichtage im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten EnEfG-Pflichten mit ihren jeweiligen Stichtagen und Schwellenwerten. Stand der Werte: aktuelles Gesetz vor Novelle 2026.

PflichtSchwellenwertStichtag
50 Prozent erneuerbare EnergieAlle Rechenzentren ab 300 kWseit 01.01.2024
ISO 50001 oder EMAS PflichtUnternehmen ab 7,5 GWh / Jahrseit 18.07.2025
PUE ≤ 1,2 für NeubautenNeue Rechenzentren ab 300 kWab 01.07.2026
ERF ≥ 10 Prozent (Abwärme)Neue Rechenzentren ab 300 kWab 01.07.2026
100 Prozent erneuerbare EnergieAlle Rechenzentren ab 300 kWab 01.01.2027
PUE ≤ 1,5 für BestandsanlagenRechenzentren vor 01.07.2026ab 01.07.2027
ERF ≥ 15 Prozent (Neubauten)Neue Rechenzentrenab 01.07.2027
ERF ≥ 20 Prozent (Neubauten)Neue Rechenzentrenab 01.07.2028
PUE ≤ 1,3 für BestandsanlagenRechenzentren vor 01.07.2026ab 01.07.2030

Stichtagsplan der EnEfG-Pflichten für Rechenzentren und Unternehmen, Stand vor Novelle 2026.

Aktuelle Entwicklung, die EnEfG-Novelle 2026

Am 9. April 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft einen Referentenentwurf zur Novelle des EnEfG vorgelegt. Hintergrund ist eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Rückführung des Gesetzes auf die EU-Mindestvorgaben. Die wichtigsten geplanten Änderungen betreffen drei Bereiche.

Lockerung der PUE-Grenzwerte

Der Entwurf sieht eine leichte Lockerung der PUE-Werte vor. Für Bestandsanlagen soll der Grenzwert ab 2027 von 1,5 auf 1,6 angehoben werden, der Wert für 2030 von 1,3 auf 1,4. Für Neubauten ab Juli 2026 wird der Grenzwert von 1,2 auf 1,3 angehoben. Verbände wie DENEFF kritisieren diese Lockerung als Schritt zurück hinter die ursprünglichen Klimaziele.

Abwärmenutzung wird zur Kosten-Nutzen-Analyse

Aus der bisherigen Pflicht zur Abwärmenutzung soll eine Pflicht zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse werden. Wenn die Analyse ergibt, dass die Nutzung wirtschaftlich nicht darstellbar ist, entfällt die Pflicht. Das senkt die Umsetzungshürde, schwächt aber den Klimanutzen des Gesetzes erheblich.

Meldepflichten werden teilweise freiwillig

Die Berichtspflichten an das BAFA und an die europäische Datenbank sollen flexibler werden. Daten, die unter Geschäftsgeheimnisse fallen, müssen nicht mehr veröffentlicht werden. Für Systemhäuser und Kunden wird die Transparenz über Cloud-Anbieter damit eingeschränkt, weil weniger Werte öffentlich vergleichbar sind.

Wichtig zu wissen: Es handelt sich um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht. Bis zur Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat können sich einzelne Punkte noch ändern. Die EU-Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/1791 bleiben unverändert und setzen weiterhin die Mindestlatte. Die strategische Richtung der EU bleibt: weniger Energieverbrauch, mehr Abwärmenutzung, mehr erneuerbare Energie.

Warum die strategische Richtung trotzdem stabil bleibt. Auch wenn die deutsche Novelle einzelne Vorgaben lockert, ändern sich die strukturellen Treiber nicht: EU-Vorgaben, CSRD-Berichtspflichten der Kunden, ESG-Anforderungen institutioneller Investoren, NIS2 mit Resilienz-Pflichten und der steigende Strompreis treiben die Anforderungen unverändert hoch. Wer als Systemhaus heute auf nachweisbar effiziente Rechenzentren setzt, hat morgen einen Wettbewerbsvorteil, unabhängig vom genauen PUE-Grenzwert.

Was EnEfG für Systemhäuser bedeutet

Systemhäuser und Managed Service Provider sind vom EnEfG auf zwei Wegen betroffen. Direkt, wenn sie eigene Rechenzentrums-Infrastruktur betreiben. Indirekt, wenn sie Cloud-Dienste an ihre Kunden weiterverkaufen.

Direkte Betroffenheit, eigene RZ-Infrastruktur

Wer als Systemhaus einen eigenen Server-Raum, eine Co-Location oder einen Container am Kundenstandort betreibt, ist betroffen, sobald die 300-Kilowatt-Schwelle überschritten wird. In der Praxis trifft das vor allem mittelständische Systemhäuser mit eigenen Hosting-Angeboten. Die Pflichten reichen von der Veröffentlichung der Kennzahlen bis zur PUE-Verbesserung und Abwärmenutzung.

Indirekte Betroffenheit, Cloud-Vendor-Auswahl für Kunden

Auch ohne eigene Hardware bist Du als Systemhaus über die Vendor-Wahl betroffen. Wenn Dein Kunde unter die ISO-50001-Pflicht fällt oder CSRD-berichtspflichtig wird, muss er den Energieverbrauch seiner gesamten IT-Lieferkette dokumentieren. Das schließt Microsoft 365, AWS, Google Workspace und alle weiteren Cloud-Dienste ein. Anbieter, die EnEfG- oder gleichwertige EU-Standards nicht transparent nachweisen, werden zum Compliance-Risiko.

Channel-Argument, wer EnEfG-konform liefert, gewinnt Aufträge

Die strategische Chance liegt im Umkehrschluss. Mittelstandskunden mit eigener Berichtspflicht suchen aktiv nach Anbietern, deren Werte sie sauber dokumentieren können. Ein Systemhaus, das transparente PUE-, ERF- und Grünstrom-Nachweise seiner Vendoren liefern kann, hat einen klaren Vorteil gegenüber dem Wettbewerber, der nur auf große US-Hyperscaler verweist und keine konkreten Kennzahlen nennen kann.

Reseller-Haftung bei nicht-konformen Vendoren. Ein Reseller-Systemhaus haftet nicht direkt für die EnEfG-Konformität seiner Vendoren. Aber: Wenn der Kunde aufgrund nicht-konformer Cloud-Dienste seine eigenen Berichts- oder ESG-Pflichten verfehlt, kann ein Beratungs- oder Auswahlfehler des Systemhauses zum vertraglichen Risiko werden. Es lohnt sich, Vendor-Compliance-Klauseln in AVV und Rahmenverträge zu schreiben und die Auswahl-Argumentation gegenüber dem Kunden dokumentiert abzusichern.

Was EnEfG für Mittelstandskunden bedeutet

Aus Kundensicht hat das EnEfG drei konkrete Konsequenzen, die in den nächsten zwei bis drei Jahren akut werden.

Cloud-Audit, welche Daten liegen wo

Bevor ein Unternehmen seine eigene EnEfG- oder CSRD-Berichterstattung sauber aufsetzen kann, braucht es einen vollständigen Überblick über seine Cloud-Workloads. Welche Daten liegen bei welchem Anbieter? Welcher Anbieter veröffentlicht PUE- und ERF-Werte? Wo kommt der Strom her? Diese Bestandsaufnahme ist der erste Schritt jeder Compliance-Strategie.

Lieferketten-Argument und die CSRD-Brücke

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden ab 2025 etwa 15.000 deutsche Unternehmen berichtspflichtig. Der Bericht umfasst auch die indirekten Emissionen aus der Lieferkette, sogenanntes Scope 3. Dazu gehört der Energieverbrauch der genutzten IT-Dienste. Ohne Daten von Microsoft, AWS oder Google bleibt der Bericht unvollständig. Anbieter, die die Daten nicht liefern, werden zum Berichts-Risiko.

ESG-Reporting wird konkret prüfbar

Während ESG-Berichte früher oft auf qualitativen Aussagen beruhten, verlangen CSRD und EnEfG nun konkrete Zahlen. PUE, ERF, Anteil erneuerbarer Energie, absolute Emissionen. Wer hier nicht liefern kann, läuft Gefahr, in den ESG-Ratings abgewertet zu werden. Das wiederum schlägt auf Kreditkonditionen, Versicherungsprämien und Investorenzugang durch.

Wenn Du Dich tiefer mit der regulatorischen Kaskade beschäftigen willst, empfehlen wir unseren Artikel zur Datensouveränität ab 2027. Für den nachhaltigen Aspekt der M365-Backup-Auswahl ist unser Artikel zum grünen M365-Backup-Anbieter der nächste Schritt.

PUE, ERF und DIN EN 50600, die Technik hinter EnEfG

Drei technische Begriffe entscheiden über die EnEfG-Konformität eines Rechenzentrums. Jeder davon ist eine Kennzahl mit einer klaren Definition.

PUE, was die Kennzahl wirklich misst

Der PUE (Power Usage Effectiveness) ist das Verhältnis aus Gesamtenergie zur Energie der IT-Last. Ein PUE von 1,5 bedeutet, dass für jede Kilowattstunde, die in den Servern landet, eine halbe Kilowattstunde zusätzlich für Kühlung, USV, Beleuchtung und Hilfssysteme verbraucht wird. Ein PUE von 1,2 bedeutet, dass dieser Overhead auf nur 20 Prozent reduziert ist, ein wirtschaftlich sehr ambitionierter Wert, der typischerweise nur mit Freikühlung, optimierter Luftführung und moderner Hardware erreichbar ist.

ERF, wie Abwärme bilanziert wird

Der ERF (Energy Reuse Factor) misst, welcher Anteil der vom Rechenzentrum aufgewendeten Energie wiederverwendet wird. Berechnet wird er nach DIN EN 50600-4-6. Ein ERF von 10 Prozent bedeutet, dass zehn Prozent der Server-Wärme weiterverwendet werden, etwa durch Einspeisung in ein Wärmenetz, durch Beheizung benachbarter Gebäude oder durch industrielle Anwendungen. Die Hürde liegt nicht in der Technik, sondern in der Verfügbarkeit eines Abnehmers.

DIN EN 50600, die Norm hinter dem Gesetz

Die DIN EN 50600 ist die einschlägige europäische Norm für Rechenzentren. Sie definiert Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Energieeffizienz, einschließlich der konkreten Berechnungsmethoden für PUE und ERF. Das EnEfG verweist an mehreren Stellen direkt auf diese Norm, sie ist also nicht nur Empfehlung, sondern Bestandteil der Compliance-Grundlage. Für Auditoren ist DIN EN 50600 die Referenz, an der die EnEfG-Kennzahlen geprüft werden.

Echter Grünstrom und Zertifikate: der heikle Punkt im EnEfG

Beim Anteil erneuerbarer Energien lässt das EnEfG eine bilanzielle Bilanzierung zu, also über den Erwerb von Herkunftsnachweisen. In der Praxis führt das zu einer wichtigen Differenzierung.

Warum 100 Prozent Grünstrom laut Zertifikat nicht reicht

Ein Herkunftsnachweis bedeutet, dass irgendwo in Europa eine Kilowattstunde Ökostrom erzeugt und der Anspruch darauf an einen anderen Anbieter verkauft wurde. Das ist juristisch zulässig, energiewirtschaftlich aber problematisch, weil der Anbieter physisch weiter Strom aus dem normalen Netz bezieht, in dem auch Kohle und Gas enthalten sind. ESG-Auditoren und CSRD-Prüfer schauen zunehmend auf die Substanz hinter den Zertifikaten.

On-Site-Erzeugung als härtester Compliance-Nachweis

Wer seinen Strom auf dem eigenen Gelände erzeugt, etwa über Wind- oder Solaranlagen, kann den Nachweis ohne Zertifikatehandel führen. Das ist physikalisch sauber, regulatorisch der härteste Nachweis und gegen politische oder marktwirtschaftliche Verschiebungen am robustesten. In Deutschland sind solche Setups noch selten, gewinnen aber an Bedeutung, weil sie sowohl EnEfG- als auch CSRD-Anforderungen ohne Umweg über Zertifikate erfüllen.

Was Auditoren ab 2027 sehen wollen

Mit zunehmender Reife der CSRD-Berichterstattung und parallelen EnEfG-Kontrollen werden Auditoren ab 2027 detailliertere Nachweise verlangen. Welche Energie wurde wann erzeugt? Welcher Strom-Mix kam am Rechenzentrum tatsächlich an? Wer Verträge mit On-Site-Erzeugung, direkter PPA oder regionaler Grünstrom-Lieferung vorweisen kann, hat hier einen strukturellen Vorteil gegenüber Anbietern, die nur Herkunftsnachweise vorlegen.

Fünf häufige Fehler bei der EnEfG-Vorbereitung

  1. Wir kaufen einfach Grünstrom-Zertifikate ein. Das erfüllt formal das Gesetz, aber nicht die ESG- und CSRD-Anforderungen Deiner Kunden. Auditoren prüfen zunehmend die Substanz hinter den Zertifikaten, nicht nur den Vertrag.
  2. Abwärme nutzen wir nicht, weil keiner sie abnimmt. Das EnEfG erlaubt Ausnahmen, aber Du musst sie aktiv nachweisen. Ein Wärmenetz-Betreiber in der Nähe muss schriftlich verneint haben, dass Abnahme möglich ist. Eine pauschale Aussage reicht nicht.
  3. Unser Container-Rechenzentrum ist zu klein. Falsch, wenn der Standort 300 kW Nennanschlussleistung überschreitet, gelten die Pflichten unabhängig von der Bauform. Auch modulare Container-RZ fallen darunter, sobald sie als Rechenzentrum klassifiziert sind.
  4. Wir warten den ersten Audit ab. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis 100.000 Euro. Wichtiger ist aber das Reputationsrisiko: Kunden mit eigener CSRD-Pflicht werden den Anbieter dokumentieren müssen und vom Audit-Risiko erfahren.
  5. Der Cloud-Vendor übernimmt das schon. Microsoft, Google und AWS liefern bislang nicht die spezifischen PUE- und ERF-Werte pro Tenant oder Region, die das EnEfG verlangt. Ohne konkrete Anbieter-Daten wird die eigene Berichterstattung unvollständig.

Sechs-Schritte-Checkliste für Systemhäuser zur EnEfG-Vorbereitung

Die folgende Anleitung gibt Dir einen klaren Pfad, wie Du das EnEfG-Thema bei Dir selbst und im Kundenportfolio aufsetzt. Sie ist sowohl für IT-Verantwortliche im Mittelstand als auch für Systemhäuser mit eigenem Reseller-Geschäft geeignet.

Schritt 1, Vendor-Audit

Welche Cloud-Dienste nutzt Du oder Dein Kunde? Erstelle eine Liste aller relevanten Anbieter, gruppiert nach Workload (Mail, File, Backup, ERP, CRM). Markiere, welche Anbieter eigene Rechenzentren in der EU betreiben und welche nicht.

Schritt 2, PUE- und ERF-Daten der Vendoren einholen

Frage bei jedem Anbieter die spezifischen Werte für die relevanten Rechenzentren ab. Microsoft veröffentlicht aggregierte Werte für seine EU-Regionen, AWS hat Region-Reports, kleinere Anbieter liefern teilweise tagesaktuelle Werte. Dokumentiere die Werte als Grundlage für die eigene Berichterstattung.

Schritt 3, Grünstrom-Herkunft prüfen

Frage nicht nur nach dem Anteil erneuerbarer Energie, sondern nach der Quelle. Herkunftsnachweise allein sind schwächer als On-Site-Erzeugung oder regionale Lieferverträge. Lass Dir die Verträge oder Zertifikatstypen schriftlich bestätigen.

Schritt 4, AVV und Compliance-Klauseln aktualisieren

Erweitere die Auftragsverarbeitungsverträge um Klauseln zur Lieferung von Energie- und Nachhaltigkeitsdaten. Standardisierte Reporting-Formate, klare Lieferfristen und Sanktionen bei Nichtlieferung gehören in moderne AVV.

Schritt 5, Reseller-Konditionen anpassen

Wenn Du als Systemhaus Cloud-Dienste weiterverkaufst, baue die Vendor-Compliance-Frage in Deine Auswahl-Argumentation ein. Differenzierung über Nachhaltigkeit ist 2026 ein Verkaufsargument, kein Bonus mehr. Mache es zum Bestandteil Deines Standard-Angebots.

Schritt 6, Kundenkommunikation vorbereiten

Erkläre Deinen Kunden proaktiv, welche Vendor-Daten Du liefern kannst und welche nicht. Eine ehrliche Bestandsaufnahme verhindert späteren Streit, wenn der Kunde seine eigene Berichtspflicht erfüllen muss und Daten fehlen.

Quellen

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Häufige Fragen zum Energieeffizienzgesetz

Die häufigsten Fragen rund um Energieeffizienzgesetz, schnell erklärt.

Was besagt das Energieeffizienzgesetz?

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit dem 18. November 2023 in Kraft. Es verpflichtet Bund, Länder, Unternehmen und Rechenzentren zu konkreten Energieeinsparungen. Für Rechenzentren legt es PUE-Grenzwerte, eine Abwärme-Pflicht, einen Anteil erneuerbarer Energien und Berichtspflichten fest. Für Unternehmen ab 7,5 GWh Jahresenergieverbrauch ist ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS Pflicht.

Ist das Energieeffizienzgesetz noch gültig?

Ja, das EnEfG ist unverändert in Kraft. Es gibt einen Referentenentwurf vom 9. April 2026 zu einer Novelle, die einzelne Vorgaben lockern soll, insbesondere im Bereich PUE und Abwärmenutzung. Bis zur Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat bleibt das aktuelle Gesetz mit allen Pflichten gültig.

Wer ist vom Energieeffizienzgesetz betroffen?

Drei Hauptgruppen sind betroffen. Öffentliche Stellen mit eigenen Energieverbrauchszielen. Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Energieverbrauch pro Jahr für Berichtspflichten, ab 7,5 GWh kommt die ISO-50001-Pflicht dazu. Rechenzentren ab 300 Kilowatt nicht-redundanter Nennanschlussleistung mit speziellen Pflichten zu PUE, ERF und erneuerbarer Energie.

Welche Pflichten haben Rechenzentren ab 2027?

Ab 01.01.2027 müssen alle Rechenzentren ab 300 kW ihren Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien beziehen. Ab 01.07.2027 gilt für Bestandsanlagen ein PUE-Grenzwert von höchstens 1,5. Für Neubauten ab diesem Stichtag steigt der ERF-Wert auf 15 Prozent, ab 01.07.2028 auf 20 Prozent. Bis 2030 müssen Bestandsanlagen ihren PUE schrittweise auf 1,3 senken.

Was ist der PUE-Grenzwert nach EnEfG?

Der PUE-Grenzwert ist nach Inbetriebnahme-Datum gestaffelt. Neubauten ab 01.07.2026 dürfen einen PUE von 1,2 nicht überschreiten. Bestandsanlagen müssen ab 01.07.2027 einen PUE von höchstens 1,5 erreichen und bis 01.07.2030 auf 1,3 sinken. Der PUE misst das Verhältnis aus Gesamtenergie zur Energie der IT-Last.

Was ist die ERF-Pflicht?

ERF steht für Energy Reuse Factor. Er beschreibt, welcher Anteil der aufgewendeten Energie wiederverwendet wird, in der Regel durch Abwärmenutzung. Für neue Rechenzentren gilt: ab 01.07.2026 mindestens 10 Prozent, ab 01.07.2027 mindestens 15 Prozent, ab 01.07.2028 mindestens 20 Prozent. Die Berechnung erfolgt nach DIN EN 50600-4-6.

Muss mein Rechenzentrum Abwärme nutzen?

Für Rechenzentren, die ab 01.07.2026 in Betrieb gehen, ja, mit den genannten ERF-Werten. Es gibt Ausnahmen, wenn kein Wärmenetz-Betreiber in der Nähe ist oder ein Angebot zur Abnahme nicht innerhalb von sechs Monaten angenommen wird. Diese Ausnahmen müssen aktiv nachgewiesen werden. Die Novelle 2026 sieht vor, die Pflicht in eine Kosten-Nutzen-Analyse umzuwandeln, das ist aber noch nicht geltendes Recht.

Was muss ein Systemhaus zum EnEfG wissen?

Drei Punkte. Erstens: Wer eigene Rechenzentrums-Infrastruktur ab 300 kW betreibt, ist direkt betroffen. Zweitens: Bei der Cloud-Vendor-Auswahl für Kunden trägt das Systemhaus indirekt zu deren EnEfG- und CSRD-Compliance bei. Drittens: Vendor-Daten zu PUE, ERF und Grünstrom werden zu einem konkreten Auswahlkriterium und zu einem Verkaufsargument gegenüber Wettbewerbern.

Wie wirkt sich EnEfG auf die Cloud-Vendor-Auswahl aus?

Anbieter ohne transparente PUE-, ERF- und Grünstrom-Daten werden zum Compliance-Risiko, weil der Kunde seine eigene Berichterstattung darauf aufbaut. Anbieter mit On-Site-Erzeugung und veröffentlichten Kennzahlen werden bevorzugt, weil sie die Beweislast deutlich verringern. Die Auswahl verschiebt sich von Preis und Funktion auf Preis, Funktion und Nachhaltigkeits-Nachweis.

Was passiert, wenn die EnEfG-Pflichten verfehlt werden?

Bei Nicht-Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Verstöße gegen Rechenzentrums-Pflichten werden vom BAFA verfolgt und können zusätzliche Strafen nach sich ziehen. Das größere Risiko ist aber das Reputations- und Vertragsrisiko mit Kunden, die unter eigene Berichtspflichten fallen.

Gilt EnEfG auch für kleine Rechenzentren und Container?

Die Pflichten greifen ab 300 Kilowatt nicht-redundanter elektrischer Nennanschlussleistung pro Standort. Container-Rechenzentren fallen darunter, sobald sie diese Schwelle überschreiten. Kleinere Container sind formal nicht direkt EnEfG-betroffen, ihre Betreiber unterliegen aber den allgemeinen Unternehmenspflichten ab 2,5 GWh Energieverbrauch.

Wie hängt EnEfG mit DIN EN 50600 zusammen?

DIN EN 50600 ist die einschlägige europäische Norm für Rechenzentren. Sie definiert die technischen Berechnungsmethoden für PUE und ERF, auf die das EnEfG verweist. In der Praxis bedeutet das: Wer EnEfG-konform berichten will, muss seine Werte nach DIN EN 50600 erheben. Auditoren prüfen die Kennzahlen mit dieser Norm als Maßstab.

Welche Energiemanagementsysteme erfüllen das EnEfG?

Das EnEfG akzeptiert zwei Systeme. ISO 50001 ist die internationale Norm für Energiemanagementsysteme. EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) ist das europäische Umweltmanagementsystem mit zusätzlichen Umweltberichtspflichten. Beide Systeme müssen die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI-Norm) für identifizierte Effizienzmaßnahmen enthalten.

Was ändert sich durch die EnEfG-Novelle 2026?

Der Referentenentwurf vom 9. April 2026 sieht eine Lockerung einzelner Werte vor: PUE-Grenzwerte für Bestandsanlagen würden von 1,5 auf 1,6 (2027) und von 1,3 auf 1,4 (2030) angehoben. Die Abwärme-Pflicht würde in eine Kosten-Nutzen-Analyse umgewandelt. Meldepflichten werden teilweise freiwillig. Bis zur Verabschiedung gilt das aktuelle Gesetz unverändert. Die EU-Vorgaben aus Richtlinie (EU) 2023/1791 bleiben Mindeststandard.

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